Keine Aufteilung der Leistungen auf verschiedene Steuersätze ermöglicht

MWST-Aktuell N° 98 / April 2024

Einnahmen, die mithilfe eines Kassensystems erfasst werden, das keine Aufteilung der Leistungen
auf verschiedene Steuersätze ermöglicht

Die Aufteilung der Barverkäufe auf die Steuersatzkategorien reduzierter Steuersatz bzw. Normalsatz
kann vereinfacht vorgenommen werden, wenn von den Bareinnahmen ein unbedeutender Anteil auf
eine der beiden Steuersatzkategorien entfällt. Der niedrigere Umsatzanteil muss pro Quartal aufgrund
des Einkaufspreises dieser Waren anhand ihrer durchschnittlichen Bruttomarge (Verkaufspreis
inkl. MWST ./. Einkaufspreis ohne MWST) ermittelt werden.

In der Buchhaltung wird der Wareneinkauf nach Steuersatzkategorien getrennt erfasst.

Wenn die steuerpflichtige Person die Einnahmen, die unter den anderen Steuersatz fallen, nicht in
jedem Quartal berechnen will, kann sie aus Vereinfachungsgründen wie folgt vorgehen: Für die
ersten drei Quartale der Steuerperiode verwendet die steuerpflichtige Person das Verhältnis zwischen
den Leistungen zum reduzierten Steuersatz und denjenigen zum Normalsatz auf der Grundlage
des Vorjahres. Bei der Einreichung der letzten Abrechnung der Steuerperiode oder bei der
Finalisierung berechnet die steuerpflichtige Person das Verhältnis zwischen den Leistungen zum
reduzierten Steuersatz und denjenigen zum Normalsatz der abgelaufenen Steuerperiode aufgrund
der definitiven Zahlen der Buchhaltung und nach den oben erwähnten Kriterien (MWST-Branchen-
Infos 06 Detailhandel Ziff. 3.4.2; Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV –
Publikationsdatum 11.03.2024).

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