Anforderungen bei Anfechtung durch Beschwerde

MWST-Aktuell N° 98 / April 2024

Rechtsprechung des Bundesgerichts – Ermessenseinschätzung (Art. 79 MWSTG): Anforderungen bei Anfechtung durch Beschwerde

 

Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein.

Wenn die ESTV zu Recht eine Ermessenseinschätzung vorgenommen hat, ist es an den Beschwerdeführer, die offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung nachzuweisen.
Nachdem die Ermessenseinschätzung zu Recht erfolgt ist (gibt es keine zuverlässige und beweiskräftige
Buchführung nach Art. 79 MWSTG), obliegt es der steuerpflichtigen Person, die Unrichtigkeit der Schätzung nachzuweisen. Dabei gehört die Bewertung oder Schätzung zu den Tatfragen, was eine Prüfung nur unter dem Blickwinkel der offensichtlichen Unrichtigkeit bzw. Willkür zulässt. Infolgedessen prüft das Bundesgericht das Ergebnis einer Bewertung oder Schätzung nur auf offensichtliche Fehler und Irrtümer hin. Erhebt die steuerpflichtige Person Beschwerde ans Bundesgericht, kann sie sich nicht darauf beschränken, die Kalkulationsgrundlagen der Ermessensveranlagung allgemein zu kritisieren; sie muss vielmehr nachweisen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich unrichtig ist (Bundesgerichtsentscheid vom 19. Dezember 2023, Ref. 9C_306/2023, Erw. 4.5 und 7.1).

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