Nachträgliche Rechnungskorrekturen

MWST-Aktuell N° 95 / Januar 2024

Die nachträgliche Korrektur einer früher ausgestellten Rechnung kann in den folgenden Fällen innerhalb des handelsrechtlich Zulässigen durch ein zusätzliches empfangsbedürftiges Dokument erfolgen, wenn dieses auf die ursprüngliche Rechnung verweist, diese widerruft oder ergänzt:

  1. Bei nachträglicher Überwälzung von nicht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer;
  2. bei nachträglicher Korrektur eines auf der Rechnung zu tief ausgewiesenen Mehrwertsteuersatzes;
  3. bei Entgeltsänderungen.

Diese Ausführungen gelten auch, wenn der Leistungsempfänger zunächst eine Gutschrift ausgestellt hat, die nachträglich aus einem der aufgeführten Gründe zu berichtigen ist. (siehe auch die in Ziff. 2.5.1 aufgeführten Beispiele)

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