Versäumnis, bestimmte Einnahmen anzugeben

MwSt.-Kontrolle N°01

Ausgangssituation

Öffentliche Einrichtung, die hauptsächlich in der Gastronomie tätig ist. Es befindet sich in einem Dorf und erzielt einen Umsatz von CHF 2 Millionen pro Jahr mit einer lokalen Kundschaft (insbesondere für das Tagesmenü am Mittag), aber auch mit einer Durchreisenden (eher am Abend).

Das Lokal wird als Einzelfirma geführt und direkt vom Inhaber betrieben.

Die Abrechnungen werden nach den erhaltenen Entgelten und mit der effektiven Methode erstellt.

Korrekturen durch die ESTV

Im Rahmen der Kontrolle stellte der Inspektor fest, dass die Einnahmen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Zigaretten (Automat) und dem Verkauf von Gebäck nicht angegeben wurden. Da es sich um eine Dienstleistung für Kunden mit einer geringen Gewinnspanne handelte, hatte der Betreiber es nicht für notwendig erachtet, diese Einnahmen zu melden. Nach einem Wechsel des Treuhänders wurde dieses Versäumnis korrigiert, allerdings nur für die letzten beiden Geschäftsjahre des geprüften Zeitraums.

Darüber hinaus wurde bei einer Firmenfeier der dem Kunden in Rechnung gestellte Betrag von rund CHF 10'000 bar kassiert, ohne dass dies deklariert wurde. Vermutlich aufgrund der Kontrolle dieses Unternehmens, das die Rechnung für die Abendveranstaltung als Aufwand verbucht hatte, hielt es die ESTV für sinnvoll, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen. Der Warenaufwand (46 Prozent des Umsatzes - mit Zigaretten und Gebäck) ist deutlich höher als in vergleichbaren Betrieben. Die ESTV beschloss daher, eine Übernahme auf der Grundlage der wirtschaftlichen Standardnormen (38 % Warenanteil für ähnliche Betriebe) vorzunehmen. Dies führte zu einer Gesamtübernahme von rund CHF 150'000 MWST für einen Zeitraum von fünf Jahren.

Kommentare

Es ist unerlässlich, während der Kontrolle mit dem Inspektor in einen Dialog zu treten. Wenn das Ergebnis der Kontrolle Gegenstand eines Antrags auf eine Verfügung ist, ist es sehr wahrscheinlich, dass die ESTV auf ihrem Standpunkt beharrt. Denn die Buchhaltung konnte im vorliegenden Fall aufgrund des offensichtlichen Fehlens bestimmter Einnahmen in den Büchern als nicht beweiskräftig angesehen werden. Und die höheren Instanzen - Bundesverwaltungsgericht oder Bundesgericht - akzeptieren in fast allen Fällen die Normen der ESTV.

Nichtsdestotrotz sind die festgestellten Mängel aus diesem individuellen Grund nicht nur wegen der Übernahme der Mehrwertsteuer, sondern auch wegen der Konsequenzen im Zusammenhang mit den direkten Steuern und der AHV erheblich. Und das alles mit strafrechtlichen Sanktionen!

Im Übrigen wäre es sinnvoll, wenn ein Treuhänder, bevor er ein neues Mandat annimmt, bei seinem zukünftigen Kunden ein Audit der buchhalterischen und steuerlichen Aspekte durchführen und ihn gegebenenfalls auf seine Verantwortung hinweisen könnte.

Das vorliegende Dokument gibt das Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) wieder. Es werden nur die allgemeinen Grundsätze festgehalten. Aus Gründen der absoluten Vertraulichkeit werden alle Informationen - Name, Ort, Zeitraum, Zahlenangaben etc. - die eine Identifizierung des betreffenden Steuerpflichtigen ermöglichen, wurden angepasst. Schweiz-MWST.ch

> Zurück nach MwSt.-Kontrolle