Rechtsprechung des Bundesgerichts: unternehmerischer und nicht-unternehmerischer Bereich

MWST-Aktuell N° 96 / Februar 2024

Das Bundesgericht anerkennt, dass ein Unternehmensträger neben dem unternehmerischen auch einen nicht-unternehmerischen Bereich unterhalten kann. Ein solcher ist aber nicht leichthin anzunehmen. Damit ein Rechtsträger überhaupt der Steuerpflicht unterliegt, hat er ein Unternehmen im mehrwertsteuerlichen Sinn zu führen. Ist ein solches gegeben, liegt von Gesetzes wegen ein unternehmerischer Bereich vor. Dieser stellt eine wirtschaftliche Einheit dar, welcher alle Aktivitäten zuzuordnen sind, die einen Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit aufweisen.

Darin einzuschliessen sind auch die vorsteuerbelasteten Investitionen und vorsteuerbelasteten Aufwände. Dem Grundsatz der "Einheit des Unternehmens" zufolge bezieht sich die Steuerpflicht des Rechtsträgers auf sämtliche Unternehmenseinheiten, insbesondere neben der Hauptniederlassung auch auf alle inländischen Zweigniederlassungen (Single-entity-Prinzip). Dagegen besagt der Grundsatz der "Einheit des Unternehmens", dass sämtliche Umsätze der jeweiligen Unternehmenseinheit auch der Steuerpflicht unterliegen.

Ein etwaiger nicht-unternehmerischer Bereich kennzeichnet sich dieser Lehrmeinung zufolge dadurch aus, dass die betreffende Unternehmenseinheit entweder überhaupt keine Einnahmen aus Leistungen erzielt oder diese zumindest in nicht nachhaltiger Art anfallen. Von einem eigenständigen nicht-unternehmerischen Bereich darf mithin erst ausgegangen werden, wenn die Trennung ausreichend klar vollzogen werden kann, sei dies aufgrund einer nach aussen deutlich erkennbaren separaten Tätigkeit oder einer klaren Zweckbestimmung, die von jener der unternehmerischen Tätigkeit abweicht. Fehlt es daran, bleibt es nach dem Grundsatz der "Einheit des Unternehmens" bei einem einzigen, und zwar unternehmerischen Bereich. Wie es sich damit verhält, ist von Fall zu Fall zu entscheiden.

Besteht ein eigenständiger nicht-unternehmerischer Bereich, der mit der unternehmerischen Tätigkeit nichts mehr zu tun hat, so hat die ESTV diese steuererhöhende Tatsache nach der im Steuerrecht vorherrschenden Normentheorie nachzuweisen. In diesem Fall ist eine Korrektur des Vorsteuerabzugs vorzunehmen. (Bundesgerichtsentscheid vom 5. Oktober 2023, Ref. 9C_651/2022, Erw. 3.2).