Rechtsprechung des Bundesgerichts - Immobilien: Abbruchkosten und Vorsteuerabzug

MWST-Aktuell N° 93 / Oktober 2023

Im vorliegenden Fall handelt es sich um den Abbruch eines Betriebsgebäudes durch einen Steuerpflichtigen, welches zur Erzielung von mehrwertsteuerpflichtigen Umsätze benutzt wurde, aber für die Zukunft nicht mehr für diesen Zweck benötigt wird. Der Steuerpflichtige plant danach auf der Parzelle Wohngebäude zu errichten, d. h. eine Nutzung für von der Steuer ausgenommene Umsätze ohne Optionsmöglichkeit (Art. 22, Abs. 2, Bst. b, MWSTG). Die ESTV teilte mit, dass auf den Kosten für den Abbruch kein Recht auf Vorsteuerabzug bestehe, weil die geplanten Neubauten ausschliesslich im nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG von der Steuer ausgenommenen Bereich genutzt würden.

Für die Beurteilung, ob diese Vorsteuern zum Abzug zuzulassen sind, ist nicht auf die zukünftige Leistungserbringung abzustellen. Massgebend ist vielmehr die vergangene tatsächliche Leistungserbringung durch den Grundeigentümer. Die Konzeption beruht darauf, dass ein Gebäude im Verlauf seines Bestehens gemeinhin drei Phasen durchläuft ("Erstellung", "Betrieb", "Rückbau") und dass die Zugehörigkeit zu einer dieser drei Phasen aus der Sicht des jeweiligen Grundeigentümers zu beurteilen ist. Die vorsteuerbelasteten Rückbaukosten sind, soweit sie vom bisherigen Grundeigentümer vorgenommen werden, unabhängig von der beabsichtigten Nutzung des Neubaus zum Vorsteuerabzug zuzulassen, soweit der Grundeigentümer das Gebäude zuvor im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit für steuerbare Zwecke genutzt hat (Bundesgerichtsentscheid vom 27. Oktober 2017, Ref. 2C_166/2016, Erw. 5.3 und 5.4).

In Bezug auf eine mehrwertsteuerliche Abzugsberechtigung künftiger vorsteuerbelasteter Rückbaukosten, hat das Bundesgericht in einem kürzlich gefällten Urteil Folgendes klargestellt. Vorsteuerbelastete Rückbaukosten sind dann nach Massgabe der künftigen Nutzung des Grundstücks zu beurteilen, wenn der Unternehmensträger das bebaute Grundstück erwirbt, um sogleich den Rückbau der bisherigen Gebäude an die Hand zu nehmen und eine neue Überbauung zu realisieren. Eine nur sehr kurzfristige Nutzung zwischen Erwerb und Rückbau vermag nicht dazu zu führen, dass die Vorsteuerabzugsberechtigung aufgrund der bisherigen (Zwischen-)Nutzung zu würdigen wäre (Bundesgerichtsentscheid vom 13. September 2022, Ref. 2C_876/2020, Erw. 3.2, 4.2-4., publiziert in BGE 149 II 147)

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