MWST-Aktuell N° 95 / Januar 2024
Veröffentlicht in MWST-Aktuell N° 95 / Januar 2024
Der Leistungserbringer hat dem Leistungsempfänger auf Verlangen eine Rechnung auszustellen, die sowohl den Leistungserbringer und den Leistungsempfänger als auch die Art der Leistung eindeutig identifizieren (Art. 26 Abs. 1 MWSTG; Inhalt der Rechnung: Art. 26 Abs. 2 MWSTG).
Die Papierrechnung, die elektronische und digitale Rechnung (z. B. PDF-Rechnung oder gescannte Papierrechnung) sind für die Belange der Mehrwertsteuer gleichgestellt.
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