Quiz

Auf Schweiz-MWST.ch werden regelmässig neue Fragen veröffentlicht. Die Antworten gibt es drei Wochen später kostenlos online. Das Quiz ist eine gute Gelegenheit, um Ihr Mehrwertsteuerwissen zu prüfen und sich wieder einige Grundprinzipien in Erinnerung zu rufen! Und Sie können auch zum MWST-Quiz beitragen: Gehen Sie in die Rubrik «Kontakt» und senden Sie uns Ihre Frage. Wichtig: Achten Sie auf mögliche Praxisänderungen nach der Veröffentlichung der Quizfragen bzw. der Antworten.

Aktuelle Fragen

Frage 115

Ein in Deutschland ansässiges Unternehmen wird in Biel und Zug öffentlich zugängliche Zeitmanagementkurse organisieren. Die erwarteten Einnahmen dürften sich auf CHF 50 000 belaufen. Das Unternehmen erzielt weltweit Einnahmen in Höhe von € 800 000. Ist es in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig?

Archiv

Frage 112

Ein Steuerpflichtiger rechnet mit dem Saldosteuer-satz von 5,1 % und 3,5 % ab. Er hat die Abmeldung seines Unternehmens von der Mehrwertsteuer zum 31.12.2022 beantragt, weil er seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat. Er stellt fest, dass sein Buchhalterwährend mehrerer Halbjahre Einnahmen zu 5,1 % statt zu 3,5 % angegeben hat. Kann er noch eine Korrektur vornehmen?

Eine Korrektur ist innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist möglich. Im vorliegenden Fall wäre eine Korrektur vom 1.1.2018 bis 31.12.2022 möglich. Die Korrektur erfolgt pro Jahr mittels der Jahresabstimmung (Formular 553), das der ESTV zuzustellen ist.

Frage 108

Der Betreiber eines Campingplatzes berechnet einem Kunden 3,7 % für die Miete eines Stellplatzes, auf dem er sein Wohnmobil aufstellen kann. Der Kunde wundert sich über die Mehrwertsteuer, da er dachte, dass ein Stellplatz nie der Mehrwertsteuer unterliegt. Wer hat Recht?

Der Betreiber muss die Vermietung des Stellplatzes an diesen Kunden zum Sondersatz für Beherbergungsleistungen von 3,7 % versteuern. Die Überlassung eines Grundstücks zum Gebrauch oder zur Nutzung ist in der Regel von der Mehrwertsteuer ausgenommen, es gibt jedoch Ausnahmen. Die Vermietung von Campingplätzen gehört zu den Ausnahmen.

Frage 91

Eine Gemeinde ist auf dem Gebiet «Kultur» tätig und hierfür mehrwertsteuerpflichtig. Sie möchte eine neue touristische Aktivität einführen: Es handelt sich um eine kostenpflichtige Stadtrundfahrt, die von einem Fremdenführer begleitet wird, der die örtlichen Sehenswürdigkeiten kommentiert. Sind die verlangten Beträge für diese Aktivität mehrwertsteuerpflichtig?

Stadtrundfahrten und Führungen gelten nicht als kulturelle Dienstleistungen, die von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind. Die für diese Leistungen verlangten Beträge sind zum Normalsatz von 7,7% steuerpflichtig. 05/22

Frage 76

Das Sternerestaurant Z. verlangt bei der Reservierung eines Tisches die Angabe von Kreditkartendaten. Erscheint der Gast nicht, wird die Kreditkarte mit einem Betrag von CHF 150 belastet. Ist dieser Betrag steuerpflichtig?

Nein, dieser Betrag unterliegt nicht der Mehrwertsteuer. Es handelt sich, wie es in der Branche heißt, um eine "No Show", die als Schadenersatz im eigentlichen Sinne des Wortes gilt. Dies hat keine Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug. 11/21