Bezugsteuer – Voraussetzungen, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen

MWST-Aktuell N° 99 / Mai 2024

Rechtsprechung des Bundesgerichts: Bezugsteuer – Voraussetzungen, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen: Steuerpflicht

 

Die unbeschränkt steuerpflichtige Person ist berechtigt, im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit (Art. 10 Abs. 1 bis
und 1 ter MWSTG) insbesondere auch die von ihr deklarierte Bezugsteuer als Vorsteuer zum Abzug zu bringen
(Art. 28 Abs. 1 lit. b MWSTG). Grundvoraussetzung für den Vorsteuerabzug ist aber, dass die der Bezugsteuer unterliegenden vorsteuerbelasteten Leistungen (Art. 45 Abs. 1 MWSTG) einen Zeitraum betreffen, in welchem die unbeschränkt steuerpflichtige Person bereits subjektiv inlandsteuerpflichtig war.

Die Inlandsteuerpflicht beginnt für inländische Unternehmensträger mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit (Art. 14 Abs. 1 lit. a MWSTG), vorausgesetzt, sie erfüllen die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 oder sie erklären, auf die Befreiung von der Inlandsteuerpflicht verzichten zu wollen (Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 MWSTG).

Im vorliegenden Fall liess die ESTV den Vorsteuerabzug grösstenteils nicht zu, mit der Begründung, dass die vor dem Eintritt in die subjektive Steuerpflicht bezogenen Dienstleistungen zu keinem Vorsteuerabzug berechtigen. Die Bezugsteuer liess sie nur insofern zum Vorsteuerabzug zu, als die fakturierten Leistungen nach dem am 1. April 2019 eingetretenen Stichtag für die Steuerpflicht erbracht worden waren (Bundesgerichtsentscheid vom 3. Januar 2024, Ref. 9C_154/2023, Erw. 2.2.3 und 3).

Veröffentlicht in derselben MWST-Aktuell

MWST-Aktuell N° 99 / Mai 2024

Objektive Beweislast

Besuchen Sie →