Veröffentlicht in MWST-Aktuell N° 99 / Mai 2024
Rechtsprechung des Bundesgerichts: Begriff der Bezugsteuer - Erinnerung
Der Tatbestand der Bezugsteuer ("Reverse-charge-Verfahren") besteht aus folgenden Elementen:
- a) Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Register der steuerpflichtigen Personen nicht eingetragen sind,
- b) deren Ort der Dienstleistung sich nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Inland befindet (Art. 45 Abs. 1 lit. a MWSTG),
- c) wobei der inländische Empfänger der Dienstleistung entweder bereits nach Art. 10 MWSTG ordentlich inlandsteuerpflichtig ist (Art. 45 Abs. 2 lit. a MWSTG; unbeschränkte Steuerpflicht) oder - ohne inlandsteuerpflichtig zu sein - im Kalenderjahr für mehr als 10'000 Franken solche Leistungen bezieht und dadurch beschränkt steuerpflichtig wird (Art. 45 Abs. 2 lit. b MWSTG), und
- d) die Dienstleistung weder nach Art. 21 MWSTG von der Mehrwertsteuer ausgenommen noch gemäss Art. 23 MWSTG von der Mehrwertsteuer befreit ist (Art. 45a MWSTG) und es sich auch nicht um eine Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung an nicht steuerpflichtige Empfänger bzw. Empfängerinnen handelt (Art. 45 Abs. 1 lit. a MWSTG).
Sind die so umschriebenen Voraussetzungen erfüllt, so besteht die Rechtsfolge darin, dass die Person, die die Dienstleistung empfängt, darüber mit der Bezugsteuer abzurechnen hat. Die Eigenschaft als Empfänger oder Empfängerin der bezugsteuerpflichtigen Leistung (Art. 45 Abs. 2 MWSTG) kommt jener Person zu, die Adressatin der Rechnung ist (Bundesgerichtsentscheid vom 3. Januar 2024, Ref. 9C_154/2023, Erw. 2.2.1).