Wegfall der obligatorischen Steuerpflicht

MWST-Aktuelle N° 120 / Juni 2026

Unterschreitet der massgebende Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so kann sich die steuerpflichtige Person von der Steuerpflicht befreien und aus dem MWST-Register löschen lassen. Die Abmeldung ist frühestens auf das Ende der Steuerperiode möglich, in welcher der massgebende Umsatz erstmals nicht mehr erreicht worden ist; eine Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 14 Abs. 5 MWSTG).

Die Abmeldung erfolgt rechtzeitig, wenn diese der ESTV innert 60 Tagen nach Ende der Steuerperiode eingereicht wird. Analoges gilt für Unternehmen, die nur noch Leistungen gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG erbringen (MWST-Info 02 Steuerpflicht, Ziff. 6.2; Praxispräzisierung und redaktionelle Anpassung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen [Art. 10 MWSTG und Aufhebung von Art. 121a MWSTV], anwendbar ab 01.01.2025, publiziert am 14.01.2025).