Befreiung von der Steuerpflicht : Ausländische Unternehmen

MWST-Aktuelle N° 120 / Juni 2026

Gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG muss sich ein ausländisches Unternehmen nicht im MWST-Register eintragen lassen, wenn es unabhängig der Umsatzgrösse ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:

  1. Von der Steuer ausgenommene Leistungen (Art. 21 Abs. 2 MWSTG)
  2. von der Steuer befreite Leistungen (Art. 23 MWSTG)
  3. Lieferungen von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme, sofern die Lieferungen an steuerpflichtige Personen im Inland erfolgen
  4. Dienstleistungen, deren Ort sich nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Inland befindet

Nicht von der Steuerpflicht befreit ist, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger erbringt (z. B. Privatpersonen). Ist die Steuerpflicht des Anbieters mit Sitz im Ausland gegeben, muss er die gesamten im Inland erbrachten steuerbaren Leistungen zum entsprechenden Steuersatz versteuern.

Sind die Voraussetzungen für die Befreiung von der Steuerpflicht erfüllt, besteht die Möglichkeit, sich frühestens auf den Beginn der aktuellen Steuerperiode freiwillig im MWST-Register eintragen zu lassen (MWST-Info 22 Ausländische Unternehmen, Ziff. 1.1.3; Praxispräzisierung und redaktionelle Anpassung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen [Art. 10 MWSTG; Art. 151 Abs. 2 MWSTV und Aufhebung von Art. 121a MWSTV] , anwendbar ab 01.01.2025, publiziert am 14.01.2025).

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