MWST-Aktuell N°118 / April 2026
Veröffentlicht in MWST-Aktuell N°118 / April 2026
Der Verkauf von Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Bescheinigungen für die Herkunft der Energie bzw. für den ökologischen Mehrwert (z. B. «grüne Zertifikate» oder auch ausländische Bescheinigungen wie «Renewable Energy Certificates») zusammen mit der Energielieferung stellt eine zum Normalsatz steuerbare Lieferung dar (Ort der Leistung nach Art. 7 Abs. 2 MWSTG, Empfängerortsprinzip).
Der von der Energielieferung losgelöste Verkauf von Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Bescheinigungen für die Herkunft der Energie gilt nicht als von der Steuer ausgenommene Leistung im Geld- und Kapitalverkehr, sondern als steuerbare Dienstleistung im Sinne von Art. 3 Bst. e MWSTG, deren Ort sich nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG bestimmt. Dabei kommt nach Art. 45 Abs. 1 Bst. e MWSTG generell die Bezugsteuer zur Anwendung, unabhängig vom Sitz des Leistungserbringers (MWST-Branchen-Info 07 Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme, Ziff. 7.5, Praxisänderung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen, anwendbar ab 01.01.2025, publiziert am 14.01.2025).
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