Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer): Unternehmen, welches Eigentümer eines Ferienhauses ist; ausschliessliche Vermietung einer Ferienwohnung an den Alleinak-tionär

MWST-Aktuell N°118 / April 2026

Die Aktiengesellschaft X AG besass als einziges Aktivum eine grosse Liegenschaft in einem schweizerischen Skigebiet. In den Jahren 2018 und 2019 wurden hohe Investitionen in dieser Liegenschaft getätigt. In der Folge war Z, Alleinaktionär der Aktiengesellschaft X AG, der einzige Mieter der Liegenschaft. Er benutzte die Liegenschaft als Ferienwohnung.

Steuerpflichtig ist nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt (im Sinne von Art. 10 Abs. 1bis MWSTG) und mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt (lit. a) oder Sitz, Wohnsitz oder eine Betriebsstätte im Inland hat (lit. b).

Das BGer kommt zum Schluss, dass die X AG bereits kein Unternehmen im Sinne von Art. 10 Abs. 1bis MWSTG betrieb und damit nicht subjektiv steuerpflichtig wurde. Die X AG wurde rückwirkend aus dem MWST-Register gelöscht und der geltend gemachte Vorsteuerüberschuss wurdevon der ESTV zurückgefordert. Das BGer hat klargestellt, dass die Rechtsprechung zu den Unternehmen, welche Eigentümer von Flugzeugen sind, (Steuerumgehung, BGE 149 II 53) auch für Unternehmen, die Eigentümer von Ferienhäusern sind, sachgerecht sei (Urteil des BGer vom 26. Januar 2026, Ref. 9C_107/2025, Erw. 4 und 5).

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