MWST-Aktuell N°118 / April 2026
Veröffentlicht in MWST-Aktuell N°118 / April 2026
Auf die Eintragung des inländischen Leistungserbringers im Mehrwertsteuerregister wird verzichtet, sofern nachweislich ausschliesslich In- und/oder Auslandumsätze aus der Übertragung von Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. e MWSTG erzielt werden (Übertragung von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten). Erbringt ein ausländischer Leistungserbringer im Inland ausschliesslich Leistungen im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. e MWSTG, ist er von der Steuerpflicht befreit (Art. 10 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 MWSTG).
Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland, die Leistungen im Inland erbringen, sind überdies von der Steuerpflicht befreit, wenn sie im Inland unabhängig von der Umsatzhöhe ausschliesslich insbesondere Lieferungen von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland erbringen; als steuerpflichtige Bezüger gelten jene Personen, die im MWST-Register eingetragen sind (MWST-Branchen-Info 07 Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme, Ziff. 4, Praxisänderung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen, anwendbar ab 01.01.2025, publiziert am 14.01.2025).
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