Freiwillige Steuerpflicht

MWST-Aktuell N° 119 / Mai 2026

Von der Steuerpflicht befreite Unternehmen haben das Recht, auf diese Befreiung zu verzichten (= freiwillige Steuerpflicht; Art. 11 MWSTG).

Der Verzicht auf die Befreiung kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden und gilt für mindestens eine (ganze) Steuerperiode. Auf die Befreiung von der Steuerpflicht kann ein inländisches Unternehmen auch verzichten, wenn es noch keinen Umsatz getätigt hat (z.B. ein Start-up-Unternehmen). Der Umfang der Steuerpflicht entspricht dabei demjenigen der obligatorischen Steuerpflicht.

(MWST-Info 02 Steuerpflicht, Ziff. 3; Praxispräzisierung und redaktionelle Anpassung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen [Art. 10 MWSTG und Aufhebung von Art. 121a MWSTV] , anwendbar ab 01.01.2025, publiziert am 14.01.2025).

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