Für die obligatorische Steuerpflicht massgebende Umsätze

MWST-Aktuell N° 119 / Mai 2026

Für die Ermittlung der Umsatzlimite sind sämtliche Entgelte aus Leistungen zu berücksichtigen, die der Unternehmensträger weltweit (d. h. im In- oder Ausland) erzielt und die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind.

Damit sind insbesondere die Entgelte aus folgenden Leistungen massgebend :

  • Steuerbare Lieferungen im Inland (Ort der Lieferung im Inland; Art. 7 MWSTG), auch wenn die Gegenstände exportiert werden (Art. 23 MWSTG);
  • Lieferungen im Ausland (Ort der Lieferung im Ausland; Art. 7 MWSTG), sofern diese steuerbar wären, wenn sie im Inland erbracht worden wären;
  • steuerbare Dienstleistungen im Inland (Ort der Dienstleistung im Inland; Art. 8 MWSTG);
  • Dienstleistungen, bei denen der Ort der Dienstleistung zwar im Inland liegt, die aber aufgrund von Art. 23 MWSTG von der MWST befreit sind;
  • Dienstleistungen im Ausland (Ort der Dienstleistung im Ausland; Art. 8 MWSTG), sofern diese steuerbar wären, wenn sie im Inland erbracht worden wären;
  • steuerbefreite Umsätze im Inland (Münz- und Feingold nach Art. 23 Abs. 2 Ziff. 12 MWSTG);
  • mehrere voneinander unabhängige Leistungen, die zu einer Sachgesamtheit vereinigt sind oder als Leistungskombination angeboten werden (Art. 19 Abs. 2 MWSTG), deren Leistungsort im Inland liegt und die steuerbar oder von der Steuer befreit sind;
  • mehrere voneinander unabhängige Leistungen, die zu einer Sachgesamtheit vereinigt sind oder als Leistungskombination angeboten werden (Art. 19 Abs. 2 MWSTG), deren Leistungsort im Ausland liegt und die steuerbar oder von der Steuer befreit wären, wenn sie im Inland erbracht worden wären.

(MWST-Info 02 Steuerpflicht, Ziff. 2.1.1; Praxispräzisierung und redaktionelle Anpassung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen [Art. 23 Abs. 2 Ziff. 12 MWSTG; Aufhebung des Art. 107 Abs. 2 MWSTG sowie der Art. 44 und 63 Abs. 3 Bst. c MWSTV], anwendbar ab 01.01.2025, publiziert am 14.01.2025).

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