Immobilien: Wert des Bodens

MWST-Aktuell N° 92 / September 2023

Der Anteil des Entgelts, der bei der Veräusserung eines unbeweglichen Gegenstandes auf den Wert des Bodens entfällt, wird nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen (Art. 24 Abs. 6 Bst. c MWSTG). Das Entgelt für den Verkauf des Bodens unterliegt somit nicht der Steuer. Der Wert des Bodens versteht sich als roherschlossenes Land (z.B. das Erstellen von Zu- und Ableitungen, Zufahrtswegen bis und ab Parzellengrenze; die Landvermessung, Parzellierungskosten und die Kosten für die Vermarchung.

Verwendet die steuerpflichtige Person den Boden nicht für von der Steuer ausgenommene Zwecke, ist sie in Bezug auf die Aufwendungen für die Roherschliessung - wie beispielsweise auch für den Totalabbruch oder die Bodensanierung - im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt. Abbruchkosten und Vorsteuerabzug: die relevante Rechtsprechung des Bundesgerichts wird in einem nächsten MWST-Aktuell vorgestellt.

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