Entgelt: Was gehört zur Bemessungsgrundlage (Art. 24 Abs. 1 MWSTG)?

MWST-Aktuell N° 92 / September 2023

Bemessungsgrundlage der Steuer ist das tatsächlich empfangene Entgelt, d. h. der tatsächliche Vermögenszugang beim Leistungserbringer. Entgelt ist ein Vermögenswert, den der Empfänger oder an seiner Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinn (Art. 3 Bst. f MWSTG) übergibt. Zum Entgelt gehört auch der Ersatz aller Kosten, die dem Leistungserbringer infolge der Leistung entstanden sind (selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden).

Kosten für die Leistungserbringung und somit Teil des Entgelts sind beispielsweise:

  • Lieferkosten (Frachtkosten, Zölle oder LSVA) und Kosten für den Transport von Gütern zum Leistungsempfänger;
  • Auslagen für Reisen (Verpflegung, Unterkunft usw.), selbst wenn diese im Ausland angefallen sind;
  • Verpackungskosten und Kleinmengenzuschlag;
  • Provisionen aller Art, die der Leistungserbringer einem Dritten ausrichtet und als Kostenfaktor auf seinen Kunden überwälzt;
  • Mahngebühren und vereinbarte Teilzahlungszuschläge, Vertragszinsen oder sonstige Zuschläge;
  • Trinkgelder, sofern sie dem Leistungserbringer und nicht dem Personal zustehen.

Ebenfalls zur Bemessungsgrundlage gehören (und dürfen nicht vom Entgelt abgezogen werden):

  • Kreditkartenkommissionen, Gebühren/Kommissionen von Zahlungsdienstleistern und dergleichen (Art. 46 MWSTV);
  • Erlittene Einbussen bei der Umwandlung von WIR-Geld in die gesetzliche Währung.


(MWST-Infos 07, Steuerbemessung und Steuersätze, Ziff. 1.1: Praxispräzisierungen)

Veröffentlicht in derselben MWST-Aktuell

MWST-Aktuell N° 92 / September 2023

Inland im Sinne der MWST

Besuchen Sie →

MWST-Aktuell N° 92 / September 2023

Immobilien: Wert des Bodens

Besuchen Sie →