MWST-Aktuell N° 92 / September 2023
Veröffentlicht in MWST-Aktuell N° 92 / September 2023
Bemessungsgrundlage der Steuer ist das tatsächlich empfangene Entgelt, d. h. der tatsächliche Vermögenszugang beim Leistungserbringer. Entgelt ist ein Vermögenswert, den der Empfänger oder an seiner Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinn (Art. 3 Bst. f MWSTG) übergibt. Zum Entgelt gehört auch der Ersatz aller Kosten, die dem Leistungserbringer infolge der Leistung entstanden sind (selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden).
Kosten für die Leistungserbringung und somit Teil des Entgelts sind beispielsweise:
Ebenfalls zur Bemessungsgrundlage gehören (und dürfen nicht vom Entgelt abgezogen werden):
(MWST-Infos 07, Steuerbemessung und Steuersätze, Ziff. 1.1: Praxispräzisierungen)