Sacheinlagen an ein Unternehmen

MWST-Aktuell N° 91 / August 2023

Die Sacheinlagen an ein Unternehmen in Anwendung von Art. 18 Abs. 2 Bst. e MWSTG wurden in der MWST-AKTU (Actu-TVA) Nr. 85 vom Februar 2023 vorgestellt (siehe MWST-Info 04, Steuerobjekt, Ziff. 3.4).

In diesem Zusammenhang hat die ESTV in Ziff. 2.7.5 derselben MWST-Info noch präzisiert, dass Sacheinlagen (z.B. Einlagen von Vermögenswerten wie Wertpapieren, Fahrzeugen, Liegenschaften oder Patenten) in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft im Gegensatz zu Bareinlagen (Art. 18 Abs. 2 Bst. e MWSTG) aus Sicht des steuerpflichtigen Einlegers oder der steuerpflichtigen Einlegerin eine entgeltliche und steuerbare Leistung darstellen, sofern die Übertragung nicht von der Steuer ausgenommen ist (Option nach Art. 22 MWSTG vorbehalten). Bemessungsgrundlage ist der Anrechnungswert (Bilanz) der Einlage bei der übernehmenden Gesellschaft. Unter eng verbundenen Personen (Art. 3 Bst. h MWSTG) ist der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde, massgebend (Art. 24 Abs. 2 MWSTG), sofern nicht das Meldeverfahren angewendet wird.

Die Ausgabe oder Einräumung von Beteiligungsrechten hat keine Mehrwertsteuerfolgen für die übernehmende Gesellschaft.

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist bei Sacheinlagen das Meldeverfahren obligatorisch anzuwenden (Art. 38 Abs. 1 MWSTG). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann das Meldeverfahren auf Gesuch hin freiwillig angewendet werden, sofern ein gewichtiges Interesse vorliegt (Art. 38 Abs. 2 MWSTG i. V. m. Art. 104 MWSTV).

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