Rechtsprechung des Bundesgerichts - Vorsteuerabzug

MWST-Aktuell N° 90 / Juni 2023

Im vorliegenden Fall war die Steuerpflichtige - die im Bereich der Errichtung und Renovierung von Immobilien tätig war - nicht in der Lage war, die Zahlung der Vorsteuer zu belegen. Die erstinstanzliche Justizbehörde stellte zunächst erhebliche Mängel in der Buchhaltung der steuerpflichtigen Gesellschaft fest (gravierend lückenhafte Führung des Kassenbuchs und des Kassenkontos), was ihr jeden Beweiswert nahm, da die Gesellschaft regelmässig Bartransaktionen durchführte. Darüber hinaus gab es keine Bankoder Postbelege für die tatsächlichen Zahlungen der angeblich bar bezahlten Leistungen. Die Rechnungen der Lieferanten waren auf den Namen von drei verschiedenen, inzwischen aufgelösten Unternehmen ausgestellt und lediglich mit einem Stempel des liefernden Unternehmens und einer Unterschrift (von nicht unterschriftsberechtigten Personen) versehen, mit dem Vermerk «Bar bezahlt» und einem Zahlungsdatum. Das Bundesgericht (BGer) bestätigte deshalb die Weigerung der ESTV, der Steuerpflichtigen (Beschwerdeführerin) den Vorsteuerabzug zu gewähren.

Das BGer erinnert daran, dass gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG, unter Vorbehalt Art. 29 und 33, die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer abziehen kann. Die Inlandsteuer gilt als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringer die MWST vom Leistungsempfänger in einer für diesen erkennbaren Weise eingefordert hat (Art. 59 Abs. 1 MWSTV). Die steuerpflichtige Person kann die Vorsteuer im Sinne von Absatz 1 abziehen, sofern sie nachweist, dass sie die Vorsteuer beglichen hat (Art. 28 Abs. 3 MWSTG). Da es sich um ein steuerminderndes Element handelt, trägt die steuerpflichtige Person die diesbezügliche Beweislast (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2023, Ref. 9C_111/2023, E. 3 und 4).

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