MWST-Info 19 - Erhöhung der MWST-Sätze per 1. Januar 2024 - Ziff. 3.1

MWST-Aktuell N° 90 / Juni 2023

Für die Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes ist weder das Datum der Rechnungsstellung noch das Datum der Zahlung ausschlaggebend, sondern der Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistungserbringung (Art. 115 Abs. 1 MWSTG). Die Verpflegungsleistungen für das Neujahrsessen (Silvester) sowie die Übernachtung für die Nacht vom 31. Dezember 2023 auf den 1. Januar 2024 bleiben jedoch zum alten Steuersatz steuerbar.

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