MWST-Branchen-Info 21 Gesundheitswesen

MWST-Aktuell N° 90 / Juni 2023

Die ESTV hat am 9. Mai 2023 eine neue, vollständig überarbeitete und ergänzte MWST-Info zum Gesundheitswesen veröffentlicht. Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Änderungen..

  • Voraussetzungen für die Ausnahme einer medizinischen Behandlung von der Steuerpflicht nach Art. 21 Abs. 2, Ziff. 3 MWSTG (Ziff. 1.3: Präzisierung durch die Praxis).
  • Kantonale Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung und Bewilligung zur Durchführung von medizinischen Behandlungen gemäss kantonaler Gesetzgebung (Ziff. 1.5.1 und 1.5.2: erste Definition der Praxis).
  • Zuweisung von Leistungen (Ziff. 1.6: erste Definition der Praxis).
  • Bereitstellung von Personal (Ziff. 1.7: erste Definition der Praxis).
  • Gruppenpraxen, Definition und Voraussetzungen (Ziff. 2.2.1: Änderung einer bisherigen Praxis).
  • Ambulante Behandlungszentren (Ziff. 2.3: erste Definition der Praxis).
  • Bereitstellung der Infrastruktur (Ziff. 2.4: erste Definition der Praxis).
  • Vergütung, die an selbständig tätige Angehörige eines Gesundheitsberufs oder an den Arbeitgeber gezahlt wird (Ziff. 2.5: erste Definition der Praxis).
  • Spitex-Organisationen (Ziff. 6: erste Definition der Praxis).
  • Altenheime, Pflegeheime und Organisationen, die geschützte Wohnungen betreiben sowie Seniorenwohnungen (Kap. 7: Erste Definition der Praxis).
  • Steuerpflichtige Gutachten (Ziff. 9.1 und 9.2: Änderung einer bisherigen Praxis).
  • Rechtsmedizin (Ziff. 9.3: Änderung einer bestehenden Praxis und erste Def. der Praxis).

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