Pauschalsteuersätze

MWST-Aktuell N° 123 / Oktober 2026

Gemäss Art. 97 Abs. 1 MWSTG können Pauschalsteuersätze insbesondere angewendet werden von:

  • Gemeinwesen;
  • Vereinen im Sinne der Art. 60–79 ZGB;
  • Stiftungen im Sinne der Art. 80–89bis ZGB;
  • Veranstaltern von gelegentlichen Sportanlässen (die Rechtspersönlichkeit spielt keine Rolle);
  • von Gemeinwesen subventionierten Betreibern von Sportanlagen.

Bei den Pauschalsteuersätzen gibt es – im Gegensatz zu den Saldosteuersätzen – weder eine Umsatz- noch eine Steuerschuld-Limite. Die MWST-Abrechnungen sind quartalsweise einzureichen. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, kann auch die jährliche Abrechnung (Art. 35a MWSTG) gewählt werden (MWST-Branchen-Info 24 Sport, Ziff. 3.2; Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung, anwendbar ab 01.01.2025, publiziert am 17.02.2025).