MWST-Aktuell N° 123 / Oktober 2026
Veröffentlicht in MWST-Aktuell N° 123 / Oktober 2026
Steuerpflichtige Personen, welche die Bedingungen zur Anwendung der Pauschalsteuersätze im Rahmen ihrer Abrechnung nicht erfüllen, können gegebenenfalls die Saldosteuersatzmethode anwenden (Art. 37 MWSTG). Dabei sind jedoch folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Die Saldosteuersatzmethode kann insbesondere von Einzelsportlern, einfachen Gesellschaften und Aktiengesellschaften angewandt werden. Die MWST-Abrechnungen sind lediglich halbjährlich zu erstellen. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, kann auch die jährliche Abrechnung (Art. 35a MWSTG) gewählt werden (MWST-Branchen-Info 24 Sport, Ziff. 3.3; Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung, anwendbar ab 01.01.2025, publiziert am 17.02.2025).