MWST-Aktuell N° 123 / Oktober 2026
Veröffentlicht in MWST-Aktuell N° 123 / Oktober 2026
Der Vorsteuerabzug setzt im System der Netto-Allphasensteuer logisch den Empfang einer steuerpflichtigen Leistung durch einen steuerpflichtigen Leistungsempfänger voraus. Die Gewährung eines Vorsteuerabzugs für die erneut - nun unter Überwälzung der Vorsteuer - in Rechnung gestellten Leistungen fällt ausser Betracht, weil bei Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode mit der Anwendung des Saldosteuersatzes die Vorsteuern mittels einer branchenüblichen Vorsteuerquote abgegolten werden (vgl. Art. 37 Abs. 3 MWSTG).
Die Vorsteuern auf von der Beschwerdegegnerin 2014 und 2015 empfangenen Leistungen wurden dementsprechend mit der Steuerentrichtung zum Saldosteuersatz in diesen Jahren definitiv abgegolten und konnten - nach dem Wechsel zur effektiven Abrechnungsmethode - 2020 nicht mehr geltend gemacht werden. Der Vorsteuerabzugsanspruch für in die Zeit der Abrechnung nach Saldosteuersätzen fallende, von der Beschwerdegegnerin empfangene Leistungen gilt somit durch die Anwendung des Saldosteuersatzes als definitiv erledigt (Urteil des BGer vom 13. Juli 2026, Ref. 9C_502/2025, Erw. 5.1, 5.4).