Wie ist bei Korrekturen von Fehlern in der MWST-Abrechnung vorzugehen?

MWST-Aktuell N° 97 / März 2024

Abrechnung und Steuerentrichtung: Ziff. 7 Wie ist bei Korrekturen von Fehlern in der MWST-Abrechnung vorzugehen? (ebenso MWST-Info 12 SSS, Ziff. 20.7 und MWST-Info 13 PSS, Ziff. 9.7)

Die steuerpflichtige Person hat die MWST-Abrechnung mit ihrem Jahresabschluss abzugleichen und festgestellte Fehler zu korrigieren. Solche Korrekturen müssen spätestens in derjenigen Abrechnungsperiode erfolgen, in die der 180. Tag nach Abschluss des Geschäftsjahres fällt. Die festgestellten Fehler sind der ESTV elektronisch über das hierfür vorgesehene Portal mittels Berichtigungsabrechnung zu melden (Art. 72 Abs. 1 MWSTG). Wurde die ursprüngliche Abrechnung jedoch auf Papier eingereicht, so ist die Korrekturabrechnung ebenfalls in Papierform einzureichen. Zu beachten ist, dass diese «Jahresabstimmung» die bereits eingereichten Abrechnungen ergänzt. Im Formular sind deshalb nur die Differenzen zu den bisher eingereichten Abrechnungen zu deklarieren.

Ist nach Ablauf von 240 Tagen seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres keine Berichtigungsabrechnung eingegangen, geht die ESTV davon aus, dass die von der steuerpflichtigen Person eingereichten MWST-Abrechnungen vollständig und korrekt sind und die Steuerperiode abgeschlossen ist (Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV: Publikationsdatum: 11.03.2024; erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen, Art. 123 MWSTV).

Veröffentlicht in derselben MWST-Aktuell