Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer): Unternehmensbegriff, unternehmerische Tätigkeit ; Qualifizierte Beteiligung gemäss Art. 29 Abs. 3 MWSTG

MWST-Aktuell N°122 / September 2026

Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (Art. 10 Abs. 1bis lit. a und b MWSTG). Materiell-qualitative Kriterien für die MWST subjektive Steuerpflicht sind danach (i) eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit, (ii) Selbständigkeit, (iii) ein Auftritt nach aussen und (iv) die Ausrichtung auf eine nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen. Die Ausrichtung auf eine nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen setzt voraus, dass zumindest Vorkehrungen für die Erbringung von Leistungen getroffen werden.

Die in Art. 29 Abs. 3 MWSTG festgehaltene Grenze von 10 Prozent ist keine absolute Grösse. Bei Anteilen von weniger als 10 Prozent steht der Beweis offen, dass es sich um eine Beteiligung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 MWSTG handle, d.h. dass die Anteile am Kapital mit der Absicht dauernder Anlage gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln. Aufgrund der Vermutung, wonach bei einem Anteil von 10 Prozent von einer (qualifizierten) Beteiligung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 MWSTG gesprochen werden kann, erscheint eine Beteiligung bei einem Anteil von weniger als 10 Prozent nicht ausgeschlossen. Diesfalls muss aber nachgewiesen werden, dass die beiden kumulativen Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 3 Satz 1 MWSTG erfüllt sind, mithin, dass die Anteile am Kapital des Unternehmens mit der Absicht dauernder Anlage gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss auf dieses Unternehmen vermitteln. Folgenderweise, bei einem Anteil von weniger als 10 Prozent steht der Anteilsinhaberin der Nachweis offen, es handle sich um eine Beteiligung im vorerwähnten Sinn. Zusammenfassend steht bei einem Anteil von weniger als 10 Prozent somit der Nachweis offen, dass im konkreten Fall ein massgeblicher Einfluss vorliegt.

Die Beschwerde der Holdinggesellschaft, die eine Beteiligung von 9 Prozent hielt, wurde jedoch abgewiesen, da das Bundesgericht der Ansicht war, dass die Anhaltspunkte für einen tatsächlichen und dauerhaften Einfluss unterhalb der 10-Prozent-Marke im vorliegenden Fall nicht hinreichend bewiesen waren (Urteil des BGer vom 23. April 2026, Ref. 9C_503/2024, Erw. 3.1, 3.2).

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