MWST-Aktuell N°122 / September 2026
Veröffentlicht in MWST-Aktuell N°122 / September 2026
Auf Antrag kann die steuerpflichtige Person – unabhängig der gewählten Abrechnungsmethode (effektiv, SSS oder PSS) – ihre Abrechnungspflicht einmal jährlich erfüllen. Voraussetzung dafür ist, dass die Umsatzgrenze von 5'005'000 Franken aus steuerbaren Leistungen (inkl. MWST) nicht überschritten wird: Bei neu im MWST-Register eingetragenen Personen ist der in den ersten 12 Monaten erwartete Umsatz massgebend; bei den übrigen Steuerpflichtigen wird auf den in der vorangegangenen Steuerperiode erzielten Umsatz abgestellt (MWST-Info 15 Abrechnung und Steuerentrichtung, Ziff. 2.1; Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung, anwendbar ab 01.01.2025, publiziert am 17.02.2025).