MWST-Aktuell N° 121 / August 2026
Veröffentlicht in MWST-Aktuell N° 121 / August 2026
Beiträge an eine Forschungs- und Entwicklungsleistung, auf die der Beitragszahler ein Exklusivrecht hat, sind zum Normalsatz steuerbar. Ein Exklusivrecht aus mehrwertsteuerlicher Sicht besteht, wenn der Beitragszahler ein Verwertungsrecht erhält.
Beim Verwertungsrecht handelt es sich um das alleinige Recht eines Beitragszahlers zur Verwertung der Forschungsresultate. Steht mehreren Beitragszahlern gleichzeitig ein Verwertungsrecht zu, behandelt die ESTV dies in der Praxis gleich wie ein alleiniges Verwertungsrecht. Sofern sich der oder die Beitragszahler dieses Verwertungsrecht an den Forschungsresultaten exklusiv sichern, handelt es sich beim Beitragsempfänger stets um eine der Steuer zum Normalsatz unterliegende Leistung, unabhängig davon, ob das Verwertungsrecht ganz oder teilweise auf bestimmte oder unbestimmte Zeit besteht.
Stellen allgemeine Geschäftsbedingungen für die Dienstleistungsaufträge eines Gemeinwesens einen integrierenden Bestandteil von Leistungsaufträgen dar und schliesst keine dort enthaltene Klausel die Übertragung des geistigen Eigentums auf die Auftraggeberin ausdrücklich aus, wird dem Beitragszahler automatisch das Verwertungsrecht übertragen (MWST-Branchen-Info 25 Forschung und Entwicklung, Ziff. 2.2.1; Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung, anwendbar ab 01.01.2025, publiziert am 17.02.2025).