Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer): Leistungsaustauch; unselbständige Ne-benleistung (Art. 19 Abs. 4 MWSTG) oder eigenständige (Haupt-) Leistung (Art. 19 Abs. 1 MWSTG)

MWST-Aktuell N° 121 / August 2026

Charakteristisch für die Mehrwertsteuerpflicht ist der Austausch von Leistungen. Ein Austauschverhältnis in diesem Sinne liegt vor, sofern zwischen der (Haupt-) Leistung und der Gegenleistung ein hinreichender Konnex, eine "innere wirtschaftliche Verknüpfung" besteht. Eine solche wird dann angenommen, d.h. von einer (Haupt-) Leistung im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn und einer Gegenleistung (Entgelt) ist dann zu sprechen, wenn die leistungserbringende Person einer leistungsempfangenden Drittperson einen verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wert einräumt, wobei die leistungserbringende Person hierfür eine Gegenleistung (Entgelt) erwartet (Art. 3 lit. c MWSTG). Die Leistung des steuerpflichtigen Unternehmens muss mithin die Gegenleistung des Leistungsempfängers auslösen (Aspekt der Kausalität); die steuerpflichtige Person erbringt die Leistung, um eine Gegenleistung zu erhalten (Aspekt der Finalität). Dabei sind Haupt- und Gegenleistung vermutungsweise wirtschaftlich gleichwertig, wobei keine Wertäquivalenz vorausgesetzt wird.

Das Vorliegen einer Leistung ist grundsätzlich aus der Sicht des Leistungserbringers zu beurteilen. Ob eine Leistung gegen Entgelt vorliegt, ob also den von der steuerpflichtigen Person vereinnahmten Geldern der Charakter eines mehrwertsteuerlichen Entgelts zukommt, beurteilt sich aus der Optik der leistungsempfangenden Person. In welcher Form das Entgelt geleistet wird (Geld, Geldsurrogat oder mehrwertsteuerliche Leistung) spielt im Zusammenhang mit dem Leistungsverhältnis keine Rolle.

Das BGer kommt zum Schluss, dass die von einem Bierlieferanten an Gastronomiebetriebe gewährten Leihgaben (Offenausschankanlagen, Kühlschränken, Aussenleuchten und Menükästen) eine eigenständige, mehrwertsteuerpflichtige Gegenleistung für deren Abnahme- oder Dienstleistungsverpflichtung darstellen (Lieferrechte ; Urteil des BGer vom 5. März 2026, Ref. 9C_387/2025, Erw. 3).

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