Auf Schweiz-MWST.ch werden regelmässig neue Fragen veröffentlicht. Die Antworten gibt es drei Wochen später kostenlos online. Das Quiz ist eine gute Gelegenheit, um Ihr Mehrwertsteuerwissen zu prüfen und sich wieder einige Grundprinzipien in Erinnerung zu rufen! Und Sie können auch zum MWST-Quiz beitragen: Gehen Sie in die Rubrik «Kontakt» und senden Sie uns Ihre Frage. Wichtig: Achten Sie auf mögliche Praxisänderungen nach der Veröffentlichung der Quizfragen bzw. der Antworten.
Frage 120
Ein französisches Versandhandelsunternehmen erzielt einen Jahresumsatz von 2 Millionen Euro aus Kleinsendungen in Frankreich und verschiedenen EU-Ländern. Im Jahr 2024 wird sie mit in der Schweiz ansässigen Kunden einen Umsatz von mindestens CHF 160'000 aus Kleinsendungen (Einfuhrsteuerbetrag bis fünf Franken) erzielen, die sie vom Ausland in die Schweiz befördert oder versendet. Ist sie in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig?
Frage 119
Eine Spitex-Organisation erbringt Wachdienstleistungen (Überwachung oder Nachtwache) für Personen, bei denen sie dies für notwendig erachtet, sowie für ältere Personen. Die Organisation fragt Sie, wie diese Leistungen aus Sicht der MWST zu behandeln sind.
Frage 120
Ein französisches Versandhandelsunternehmen erzielt einen Jahresumsatz von 2 Millionen Euro aus Kleinsendungen in Frankreich und verschiedenen EU-Ländern. Im Jahr 2024 wird sie mit in der Schweiz ansässigen Kunden einen Umsatz von mindestens CHF 160'000 aus Kleinsendungen (Einfuhrsteuerbetrag bis fünf Franken) erzielen, die sie vom Ausland in die Schweiz befördert oder versendet. Ist sie in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig?
Erzielt ein (in- oder ausländischer) Versandhändler pro Jahr mindestens CHF 100‘000 Umsatz aus Kleinsendungen (Einfuhrsteuerbetrag bis CHF 5), die er vom Ausland in die Schweiz befördert oder versendet, gelten seine Lieferungen als Inlandlieferungen (Art. 7 Abs. 3 Bst. b MWSTG). Er wird in der Folge in der Schweiz steuerpflichtig und muss sich im MWST-Register eintragen lassen. (2025/10/15)
Frage 119
Eine Spitex-Organisation erbringt Wachdienstleistungen (Überwachung oder Nachtwache) für Personen, bei denen sie dies für notwendig erachtet, sowie für ältere Personen. Die Organisation fragt Sie, wie diese Leistungen aus Sicht der MWST zu behandeln sind.
Von der MWST ausgenommen ist die von einem Arzt verschriebene „Sitzwache“. Gemäss der Praxis der ESTV ist somit die „Sitzwache“ nur „auf ärztliche Anordnung“ von der Steuer ausgenommen. In allen anderen Fällen ist sie steuerbar (vgl. MWST-Info zum Sektor Gesundheit, Ziff. 6.1 Bst. h).
Frage 118
Ein nicht gewinnorientierter, ehrenamtlich geführter Kulturverein organisiert auf einem öffentlichen Platz im Freien (öffentlicher Grund), der von der Stadt kostenlos zur Verfügung gestellt wird (zählt als Subventionen), ein Musikfestival (vgl. Frage 117). Gemäss seinem Budget 2023 und den Erfahrungen der vergangenen Jahre werden die steuerbaren Einnahmen nicht mehr als CHF 200'000 betragen. Der neue Kassier sagt, er habe gehört, dass man ab einem Umsatz von CHF 100'000 mehrwertsteuerpflichtig sei. Was antworten Sie ihm?
Der fragliche Verein, der ein Musikfestival organisiert, ist ein nicht gewinnorientierter, ehrenamtlich geführter Kulturverein im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. c MWSTG und als solcher nicht obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig - also von der Steuerpflicht befreit -, wenn sein massgebender Gesamtumsatz weniger als CHF 250'000 beträgt.
Frage 117
Ein nicht gewinnorientierter, ehrenamtlich geführter Kulturverein veranstaltet auf einem öffentlichen Platz im Freien (öffentlicher Bereich), der von der Stadt kostenlos zur Verfügung gestellt wird (zählt als Subvention), ein Musikfestival. Auf diesem Platz vermietet er den Schaustellern (für ihre Fahrgeschäfte) und den Standbetreibern (für Getränke, Essen oder andere Waren) Standplätze und stellt Mieten in Rechnung. Der Verein fragt Sie, ob diese Einnahmen aus Vermietungen steuerpflichtig sind?
Die Vermietung von Marktplätzen und Plätzen für Stände im Freien ist unabhängig vom Anbieter von der Steuer ausgenommen (vgl. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. f MWSTG, konkretisiert durch Ziff. 7.8 der MWST-Info 17 betreffend den Bereich Verwaltung, Vermietung und Verkauf von Grundstücken). Folglich sind die in diesem Fall vom Verein erzielten Mieteinnahmen nicht steuerbar.
Frage 116
Eine Gesellschaft, die ein Netz von Kaufhäusern mit Sitz in der Schweiz betreibt, mietet Weihnachts- und Neujahrsdekorationen (Lichtdekorationen, Kugeln und Hängeleuchten, künstliche Bäume usw.) von einem ausländischen Unternehmen (Vermieter) für ihre in der Schweiz ansässigen Geschäfte. Muss sie die Bezugsteuer deklarieren?
Die Miete von Mobiliar (Weihnachtsdekorationen; Miete = Lieferung im mehrwertsteuertechnischen Sinn) für Geschäfte in der Schweiz von einem ausländischen Unternehmen unterliegt nicht der Bezugsteuer (vgl. Art. 45 Abs. 1 Bst. c MWSTG e contrario). In diesem Fall entrichtet das ausländische Unternehmen die Steuer, sofern es in der Schweiz steuerpflichtig ist (vgl. MWST-Info 14 Bezugssteuer, Ziff. 2.3.2).
Frage 115
Ein in Deutschland ansässiges Unternehmen wird in Biel und Zug öffentlich zugängliche Zeitmanagementkurse organisieren. Die erwarteten Einnahmen dürften sich auf CHF 50 000 belaufen. Das Unternehmen erzielt weltweit Einnahmen in Höhe von € 800 000. Ist es in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig?
Eine Steuerpflicht ist nicht erforderlich. Einnahmen aus einem öffentlich zugänglichen Schulungskurs sind von der MWST ausgenommen. Von der MWST ausgenommene Einnahmen fallen nicht unter die Grenze der Einnahmen, die zu einer obligatorischen Steuerpflicht führen können.
Frage 114
Eine Privatperson bezieht für ca. CHF 500 pro Jahr Anlageberatungsleistungen von einer Gesellschaft im Ausland, die in der Schweiz nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, also keine MWST erhebt. Seit Anfang 2023 stellt ihr diese Gesellschaft im Ausland die MWST mit einer Schweizer MWST-Nummer in Rechnung. Sie fragt Sie, ob dies gerechtfertigt ist.
Solange sie für weniger als CHF 10'000 pro Jahr Beratungsleistungen einkaufte, war diese Privatperson nicht mehrwertsteuerpflichtig. Da diese Gesellschaft im Ausland in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig geworden ist und einen Steuervertreter in der Schweiz ernannt hat, muss sie ihr die MWST zum Normalsatz in Rechnung stellen.
Frage 113
Eine ausländische Gesellschaft stellt einer steuerpflichtigen Person in der Schweiz Spezialisten zur Verfügung, die öffentlich zugängliche Vorträge halten. Führt diese Leistung zur Steuerpflicht der ausländischen Gesellschaft in der Schweiz? Muss die steuerpflichtige Person in der Schweiz den Erwerb von Leistungen für den ausländischen Referenten anmelden?
Das ausländische Unternehmen ist in der Schweiz nicht der MWST unterstellt, da es eine von der MWST ausgenommene Leistung erbringt. Die in der Schweiz steuerpflichtige Person muss die im Ausland für den Referenten gezahlten Beträge nicht deklarieren, da eine solche Leistung von der MWST ausgenommen wäre, wenn sie von einem Schweizer Unternehmen erbracht würde.
Frage 112
Ein Steuerpflichtiger rechnet mit dem Saldosteuer-satz von 6,2 % und 3,7 % ab. Er hat die Abmeldung seines Unternehmens von der Mehrwertsteuer zum 31.12.2024 beantragt, weil er seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat. Er stellt fest, dass sein Buchhalterwährend mehrerer Halbjahre Einnahmen zu 6,2 % statt zu 3,7 % angegeben hat. Kann er noch eine Korrektur vornehmen?
Eine Korrektur ist innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist möglich. Im vorliegenden Fall wäre eine Korrektur vom 1.1.2021 bis 31.12.2024 möglich. Die Korrektur erfolgt pro Jahr mittels der Jahresabstimmung (Formular 553), das der ESTV zuzustellen ist. [241110]
Frage 111
Ein Selbstständiger betreibt einen Online-„Marktplatz“, der zwischen Touristen/ Reisenden und Betreibern von Hotels, Restaurants und Spa vermittelt. Muss er die Provisionen, die er von den Betreibern in der Schweiz und im Ausland erhält, versteuern?
Es handelt sich um eine Dienstleistung im Bereich des Marketings oder der Informationsvermittlung. Für die Unterstellung der erhaltenen Provisionen unter die MWST ist der Ort der Betreiber ausschlaggebend. In der Schweiz sind Provisionen mit 7,7 % steuerpflichtig, im Ausland unterliegen sie nicht der MWST.