MWST-Aktuelle N°116 / Februar 2026
Veröffentlicht in MWST-Aktuelle N°116 / Februar 2026
Wer ein Unternehmen übernimmt, tritt in die steuerlichen Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers oder der Rechtsvorgängerin ein (Art. 16 Abs. 2 MWSTG). Im Gegensatz zum früheren Recht muss nicht mehr ein Unternehmen mit sämtlichen Aktiven und Passiven übertragen werden. Es genügt, wenn lediglich ein Teilvermögen übertragen wird (partielle Steuernachfolge). Insoweit kann die Steuernachfolge unabhängig davon eintreten, ob der übertragende Unternehmensträger zivilrechtlich untergeht (vgl. zum Ganzen BGE 146 II 73 Erw. 2; siehe Mehrwertsteuer-Aktuell No 115). Ob eine Unternehmensübernahme vorliegt, muss anhand der Umstände im Einzelfall beurteilt werden. Rechtsfolge der Steuernachfolge ist der Eintritt des Nachfolgers in alle Rechte und Pflichten des bisherigen Steuerpflichtigen. Dazu gehören neben der Haftung für die Steuerschulden sämtliche Verfahrens- und materiellen Rechte und Pflichten im Bereich der Mehrwertsteuer für das übernommene Unternehmen.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den der strittigen Steuernachforderung zugrunde liegenden Geschäftsbereich von der X AG übernommen hat und ist insoweit nach Art. 16 Abs. 2 MWSTG in die steuerlichen Rechte und Pflichten dieser Gesellschaft eingetreten (Urteil des BGer vom 27. März 2025, Ref. 9C_710/2024, Erw. 3).
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