Allgemeines zum Ort der Leistungserbringung

MWST-Aktuelle N°116 / Februar 2026

Eine im Inland erbrachte Leistung unterliegt entweder der Inlandsteuer (Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG) oder der Bezugsteuer (Art. 1 Abs. 2 Bst. b i. V. m. Art. 45 Abs. 1 Bst. a, c und d MWSTG). Befindet sich der Ort einer Leistung nicht im Inland, gilt sie als im Ausland erbracht und unterliegt weder der Inland- noch der Bezugsteuer. Der für die Mehrwertsteuer massgebliche Ort einer Leistung weicht in verschiedenen Fällen vom geografischen Ort ab, an dem der Leistungserbringer tatsächlich tätig ist. Für die korrekte steuerliche Behandlung von Leistungen im internationalen Verhältnis ist es wichtig, den Ort aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht zu bestimmen (MWST-Info 06 Ort der Leistungserbringung, Ziff. 1; Praxisänderung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen, anwendbar ab 01.01.2025, publiziert am 14.01.2025).