Veranstalter - Organisator

MWST-Aktuell N°114 / November 2025

Als Veranstalter gilt derjenige, der den Anlass gegenüber den Besuchern und Teilnehmern im eigenen Namen ankündigt und durchführt, ferner auch derjenige, der einen oder mehrere Organisatoren mit der Organisation eines ganzen Anlasses oder mit Teilen davon beauftragt. Der Ort der Dienstleistung des Veranstalters ist derjenige Ort, an welchem der physische Anlass stattfindet (Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG).

Organisator ist, wem die im Zusammenhang mit der Durchführung eines Anlasses erforderlichen Vorkehrungen in Auftrag gegeben werden. Ein Organisator organisiert den Anlass entweder in fremdem Namen und für fremde Rechnung (direkte Stellvertretung) oder aber in eigenem Namen und für Rechnung des Veranstalters (indirekte Stellvertretung; MWST-Branchen-Info 20 Bildung, Ziff. 4.18.3.1 und 4.18.3.2; Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung, anwendbar ab 01.01.2025, publiziert am 14.01.2025).