MWST-Aktuell N° 113 / Oktober 2025
Veröffentlicht in MWST-Aktuell N° 113 / Oktober 2025
Die Bildungsleistungen und die dazugehörigen Nebenleistungen gelten grundsätzlich nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG als an jenem Ort erbracht, wo die Tätigkeit (Bildungsanlass) tatsächlich ausgeübt wird. Für Bildungsleistungen, an welchen ausschliesslich online teilgenommen werden kann (interaktive Fernkurse), gilt das Empfängerortsprinzip nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG.
Werden im Zusammenhang mit Bildungsleistungen noch andere, selbstständige Leistungen erbracht, richtet sich der Ort der Besteuerung nach der Art der Leistung:
· Organisationsleistungen: Ort, an dem die leistungsempfangende Person den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit hat (Art. 8 Abs. 1 MWSTG);
· Beherbergungsleistungen: Ort, an dem die Beherbergungsleistung tatsächlich erbracht wird (Art. 8 Abs. 2 Bst. f MWSTG);
· Gastgewerbliche Leistungen: Ort, an dem die Leistung tatsächlich erbracht wird (Art. 8 Abs. 2 Bst. d MWSTG).
(MWST-Branchen-Info 20 Bildung, Ziff. 3.2; Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung, anwendbar ab 01.01.2025 , publiziert am 14.01.2025).
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