Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer): Vorsteuerabzug

MWST-Aktuell N° 112 / September 2025

Nach Art. 28 Abs. 1 lit. a MWSTG haben steuerpflichtige Personen im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit Anspruch darauf, gewisse Vorsteuern abzuziehen, darunter die ihnen in Rechnung gestellte Inlandsteuer. Der Anspruch auf Vorsteuerabzug entsteht gemäss Art. 40 Abs. 1 MWSTG bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung. Der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers soll aber nicht ausgeschlossen sein, wenn der Leistungserbringer dem Leistungsempfänger zwar die Steuer belastet, ihm aber ausnahmsweise keine Rechnung im Sinne von Art. 3 lit. k MWSTG ausstellt. Art. 59 Abs. 1 MWSTV stellt deshalb klar, dass die Inlandsteuer als in Rechnung gestellt gilt, wenn der Leistungserbringer für den Leistungsempfänger erkennbar von diesem die Mehrwertsteuer eingefordert hat. Die Vorinstanz hat aber den Vorsteuerabzug verweigert.

Gemäss Bundesgericht steht die Auffassung der Vorinstanz offenkundig im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut. Dieser stellt im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug sowohl in Art. 28 Abs. 1 als auch in Art. 40 Abs. 1 MWSTG eindeutig nicht auf den Leistungsempfang ab, sondern auf die Rechnung bzw. allenfalls - in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 MWSTV - auf die erkennbare Einforderung der Mehrwertsteuer durch den Leistungserbringer. So hängt der Anspruch auf Vorsteuerabzug nicht vom Empfang der Leistung ab, sondern von der Rechnungsstellung bzw. allenfalls auf die erkennbare Einforderung der Mehrwertsteuer durch den Leistungserbringer (Urteil des BGer vom 31. Juli 2024, ref. 9C_756/2023, Erw. 3).

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