MWST-Aktuell N° 112 / September 2025
Veröffentlicht in MWST-Aktuell N° 112 / September 2025
Als Ort der Dienstleistung gilt der Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird. Beim Fehlen eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte ist der Wohnort oder der Ort seines üblichen Aufenthaltes massgebend (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Diese Ortsbestimmung umfasst im Sinne einer Auffangregel alle Dienstleistungen, deren Ort sich nicht nach einer anderen Ortsbestimmungsregel gemäss Art. 8 Abs. 2 MWSTG richtet (MWST-Infos 06 Ort der Leistungserbringung, Ziff. 2.1; Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung, anwendbar ab 01.01.2025 , publiziert am 14.01.2025).
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