MWST-Aktuell N°111 / August 2025
Veröffentlicht in MWST-Aktuell N°111 / August 2025
Werden mehrere voneinander unabhängige Leistungen als Leistungskombination zu einem Gesamtentgelt angeboten, können diese mehrwertsteuerlich einheitlich nach der überwiegenden Leistung behandelt werden, wenn die überwiegende Leistung wertmässig mindestens 70 % des Gesamtentgelts ausmacht (70/30 %-Regel). Der anzuwendende Steuersatz bemisst sich nach dem überwiegenden Leistungsanteil (Art. 19 Abs. 2 MWSTG).
Selbstständige Leistungen, die zusammen mit einer Bildungsleistung als Sachgesamtheit mit einem Pauschalpreis angeboten werden (z. B. ein Kaffee und Gipfeli in der Pause eines Vormittagskurses), können somit steuerlich einheitlich nach der überwiegenden Leistung (bzw. den dem gleichen Steuersatz unterliegenden überwiegenden Leistungen) behandelt werden. Die wertmässige Aufteilung auf die verschiedenen selbstständigen Leistungen ist mit geeigneten Aufzeichnungen zu dokumentieren. Sind infolge der Anwendung der 70/30 %-Regel sämtliche kombinierten Leistungen von der Steuer ausgenommen, besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug (Art. 29 Abs. 1 MWSTG). Für die Bestimmung des Orts der Leistung (im In- und Ausland) ist die 70/30 %-Regel analog anwendbar (Art. 32 MWSTV).
Macht keine Leistung bzw. machen keine Leistungen mindestens 70 % aus, ist eine einheitliche Behandlung nicht möglich und die einzelnen Leistungen sind gegenüber der ESTV je für sich abzurechnen und grundsätzlich auch separat zum anwendbaren Steuersatz in Rechnung zu stellen. (MWST-Branchen-Info 20 Bildung, Ziff. 3.4.2; Redaktionelle Anpassung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung - Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. a MWSTG -, anwendbar ab 01.01.2025, publiziert am 19.12.2024).
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