Von der Steuer ausgenommene Leistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 und 28bis MWSTG

MWST-Aktuell N° 110 / Juni 2025

Von der Steuer ausgenommen sind Leistungen gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 MWSTG:

a.   Zwischen den Organisationseinheiten des gleichen Gemeinwesens;

b.   zwischen privat- oder öffentlich-rechtlichen Gesellschaften, an denen ausschliesslich Gemeinwesen beteiligt sind, und den an der Gesellschaft beteiligten Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten;

c.    zwischen Anstalten oder Stiftungen, deren Gründer oder Träger ausschliesslich Gemeinwesen sind, und diesen Gemeinwesen und deren Organisationseinheiten.

Von der Steuer ausgenommen ist gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28bis MWSTG ebenfalls das Zurverfügungstellen von Personal durch Gemeinwesen an andere Gemeinwesen (MWST-Info 04 Steuerobjekt, Ziff. 6.28; Praxisänderung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen, anwendbar ab 01.01.2025, publiziert am 19.12.2024).