Kulturelle Dienstleistungen gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 und 14bis MWSTG

MWST-Aktuell N° 110 / Juni 2025

Von der Steuer ausgenommen sind die dem Publikum unmittelbar erbrachten kulturellen Dienstleistungen der im Gesetz aufgeführten Arten. Nicht von Bedeutung ist, ob der Leistungserbringer das Entgelt vom Publikum oder vom Veranstalter erhält. Die kulturelle Dienstleistung ist in diesem Fall sowohl beim Künstler als auch beim Veranstalter von der Steuer ausgenommen. Von der Steuer ausgenommen sind für die Zulassung zur Teilnahme an kulturellen Anlässen verlangte Entgelte (z. B. Einschreibegebühren) samt den darin eingeschlossenen Nebenleistungen (MWST-Info 04 Steuerobjekt, Ziff. 6.15; Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung, anwendbar ab 01.01.2025, publiziert am 19.12.2024).