Wann handelt es sich um eine Subvention?

MWST-Aktuell N° 109 / Mai 2025

Eine Subvention liegt vor, wenn folgende drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  • Die Subvention wird von der öffentlichen Hand ausgerichtet; als öffentliche Hand gelten die autonomen Dienststellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts wie in- oder ausländische Körperschaften (z. B. Zweckverbände von Gemeinwesen), rechtlich selbstständige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie einfache Gesellschaften im Gemeinwesen (Art. 12 Abs. 1 MWSTG und Art. 12 Abs. 2 MWSTV);
  • der Beitragszahler erhält keine konkrete Gegenleistung vom Begünstigten;
  • die Subvention wird grundsätzlich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage ausgerichtet (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass, usw.)

Bezeichnet ein Gemeinwesen von ihm ausgerichtete Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin ausdrücklich als Subvention oder als anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag, so gelten diese Mittel als Subvention oder als anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG (Art. 18 Abs. 3 MWSTG; MWST-Infos 04 Steuerobjekt, Ziff. 3.2 und MWST-Info 05 Subventionen und Spenden, Ziff. 1.1; Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung, anwendbar ab 01.01.2025, publiziert am 19.12.2024).