Qualifikation als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag (Art. 18 Abs. 3 MWSTG)

MWST-Aktuell N° 109 / Mai 2025

Neben den Begriffen «Subvention» und «öffentlich-rechtlicher Beitrag» kann die Bezeichnung auch in Übereinstimmung mit der Terminologie der im Einzelfall anwendbaren Bundes-, kantonalen oder kommunalen Gesetzgebung erfolgen (Finanzhilfe, Abgeltung, Staatsbeitrag usw.). Sie ist zudem dem Empfänger oder der Empfängerin individuell zur Kenntnis zu bringen. Eine allgemeine Mitteilung (z. B. in einer Subventionsdatenbank) ist nicht ausreichend. Die ESTV empfiehlt, die Bezeichnung unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 3 MWSTG direkt in der Beitragsverfügung o. ä. vorzunehmen.

Ein Gemeinwesen kann Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin bis zum Ablauf der Frist von Art. 72 Abs. 1 MWSTG jener Steuerperiode als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnen, in der die Auszahlung erfolgt (Art. 29 Abs. 2 MWSTV). Die Bezeichnung durch das Gemeinwesen gegenüber der Empfängerin oder dem Empfänger muss somit spätestens 240 Tage seit Ende der Steuerperiode, in welchem die Mittel ausgerichtet wurden, erfolgen, damit ein Geldfluss als Subvention oder anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG gilt. Erfolgt die Bezeichnung verspätet, so ist sie unbeachtlich (MWST-Info 05 Subventionen und Spenden, Ziff. 1.4.10; Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung, anwendbar ab 01.01.2025, publiziert am 19.12.2024).