MWST-Aktuell N°108 / April 2025
Veröffentlicht in MWST-Aktuell N°108 / April 2025
Gemäss dem neuen Art. 21 Abs. 2 Ziff. 31 MWSTG sind durch Reisebüros weiterverkaufte Reiseleistungen und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen ab 01.01.2025 von der Steuer ausgenommen. Diese Leistungen gelten zudem nach Massgabe des neuen Art. 8 Abs. 2 Bst. b MWSTG als am Sitz des Leistungserbringers erbracht. Damit eine Leistung als solche qualifiziert werden kann, müssen die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sein: Bei den Leistungen handelt es sich um Reiseleistungen; beim Leistungserbringer handelt es sich um ein Reisebüro; es handelt sich um weiterverkaufte Leistungen.
Von der Steuer befreit sind im eigenen Namen erbrachte Dienstleistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen soweit sie Lieferungen und Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, die von diesen im Ausland erbracht werden (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 10 MWSTG; MWST-branchen-Info 12 Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine, Ziff. 1 et 2; Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 MWSTG) und Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 8 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025). Da der Teil A - Reisebüro – der MWST-branchen-Info 12 ab 2025 wesentlich geändert wurde, wird mit Nachdruck empfohlen, diese wichtigen Änderungen zur Kenntnis zu nehmen.
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