Münz- und Feingold

MWST-Aktuell N° 107 / März 2025

Die in (neu) Art. 23 Abs. 2 Ziff. 12 MWSTG beschriebenen Umsätze mit Gold und Legierungen von Gold sind von der Steuer befreit. Von der Steuer befreit sind auch die den Kunden in Rechnung gestellten Ausscheidearbeiten (Legierungsarbeiten) der Scheideanstalten aus der Raffinierung und Rückgewinnung von Gold.

Nicht von der Steuer befreit sind Lieferungen von Gegenständen aus Gold, die unmittelbar oder nach erfolgter Reparatur wieder für ihren ursprünglichen Zweck verwendbar sind oder die für andere Zwecke als zur Rückgewinnung von Gold gebraucht werden. Steuerbar ist beispielsweise die Herstellung von oder der Handel mit:

  • Halbzeug aus Gold für die Weiterverarbeitung (z. B. zu Schmuck);
  • Medaillen aus Gold;
  • Goldschmiedewaren oder Schmuckstücken;
  • Goldplättchen und Goldmünzen mit Ösen;
  • Nuggets (zum Sammeln).

(MWST-Info 04 Steuerobjekt, Ziff. 8.10.1 und Ziff. 8.10.2; Praxispräzisierung und redaktionelle Anpassung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen [Art. 23 Abs. 2 Ziff. 12 MWSTG; Aufhebung des Art. 107 Abs. 2 MWSTG sowie der Art. 44 und 63 Abs. 3 Bst. c MWSTV], publiziert am 21.11.2024)

Veröffentlicht in derselben MWST-Aktuell