Personalverleih durch nicht gewinnstrebige Einrichtungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 12 MWSTG)

MWST-Aktuell N° 106 / Februar 2025

Von der Steuer ausgenommen ist das Zurverfügungstellen von Personal durch nicht gewinnstrebige Einrichtungen für Zwecke der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung und Bildung sowie für kirchliche, karitative und gemeinnützige Zwecke (MWST-Info 04 Steuerobjekt, Ziff. 6.13; Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung, anwendbar ab 01.01.2025, publiziert am 31.10.2024; s. auch MWST-Branchen-Info 22 Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen, Ziff. 7).

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