MWST-Aktuell N° 106 / Februar 2025
Veröffentlicht in MWST-Aktuell N° 106 / Februar 2025
Erhebt der Kanton von Betreibern von Anlagen für die Schifffahrt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Seefläche eine jährliche Gebühr, so unterliegt diese als hoheitliche Tätigkeit gemäss Art. 3 Bst. g MWSTG nicht der Steuer. Schuldner dieser Abgabe sind Unternehmen (z. B. Werften) und Private, die einen Teil der Seefläche aufgrund des Besitzes von Bootsplätzen, Bojenplätzen oder sonstigen Anlagen beanspruchen (neue MWST-Branchen-Info 19 Gemeinwesen, Bst. H.17.7; erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte, publiziert am 20.09.2024).
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