MWST-Aktuell N° 106 / Februar 2025
Veröffentlicht in MWST-Aktuell N° 106 / Februar 2025
Die Vermietung von Bootsanlegestellen, Bojenplätzen, Liegeplätzen in Bootshäusern mit Aufhängevorrichtungen usw. ist zum Normalsatz steuerbar (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. c MWSTG).
Bei einem Neubau oder einer Erweiterung eines Bootshafens erhalten häufig nur diejenigen Personen einen Bootsplatz, die für den Bau ein Darlehen gewähren. Ist eine Rückzahlung des Darlehens ausgeschlossen, gilt das Darlehen als Entgelt für die zum Normalsatz steuerbare Vermietung des Platzes. Ist hingegen – unabhängig von der Vermietung – eine vollständige Rückzahlung des Darlehens vorgesehen, handelt es sich um ein echtes Darlehen und nicht um das Entgelt für die zum Normalsatz steuerbare Vermietung des Platzes (neue MWST-Branchen-Info 19 Gemeinwesen, Bst. H.17.6; erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte, publiziert am 20.09.2024).
MWST-Aktuell N° 106 / Februar 2025
MWST-Aktuell N° 106 / Februar 2025
MWST-Aktuell N° 106 / Februar 2025
MWST-Aktuell N° 106 / Februar 2025