Betreibungs- und Konkursämter: was ist abzurechnen?

MWST-Aktuell N° 106 / Februar 2025

Die MWST-Abrechnung während des Konkurs- bzw. Nachlassverfahrens richtet sich nach den Be-stimmungen des MWSTG. Der steuerpflichtige Schuldner darf die den Leistungserbringern (z. B. Lieferanten) tatsächlich bezahlte Vorsteuer in Abzug bringen. Voraussetzung dafür ist, dass diese Leistungen innerhalb der unternehmerischen Tätigkeiten, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, verwendet werden (MWST-Branchen-Info 26 Betreibungs- und Konkursämter, Ziff. 4.4 und 5.2; Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV, publiziert am 31.10.2024).