MWST-Aktuell N° 105 / Januar 2025
Veröffentlicht in MWST-Aktuell N° 105 / Januar 2025
Das Entgelt für die alleinige Benützung einer Schiessanlage oder eines Teils davon durch die Armee (Schussgelder, Kostenbeitrag an den Chef des Schiessplatzes usw.) ist gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen (neue MWST-Branchen-Info 19 Gemeinwesen, Bst. H.14.11; Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV, publiziert am 20.09.2024).
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